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Das Recht und die Rechtswissenschaft
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Günther Winkler

DAS RECHT UND DIE RECHTSWISSENSCHAFT

Publikationsdatum: 06.05.2014
Buchumfang: X, 388 Seiten
Einband: Festeinband
Format: 17 x 24 cm
ISBN: 978-3-7097-0033-4
Was sagt der Autor über Sinn und Zweck seines Buches?
 
 
Das Recht ist ein Produkt menschlichen Verhaltens. Das Recht regelt menschliches Verhalten. Es wird durch menschliches Verhalten verwirklicht. Es ist zur Gänze von einer willensgesteuerten und zweckgebundenen Kausalität menschlichen Verhaltens in Raum und Zeit geprägt. Das Recht ist als ein komplexes, mehrschichtiges und vielfältiges, kulturell-soziales Phänomen anschaubar und wahrnehmbar. So tritt es in seiner Geltung, Verbindlichkeit und Wirksamkeit, von der Erlassung zur Anwendung und Befolgung bis zu seiner letztendlichen Verwirklichung durch menschliches Verhalten sprachlich und begrifflich in Erscheinung. So wird es befolgt und angewendet.
 
 
Das Recht ist Erzeugnis und Ausdruck eines empirisch-rationalen Denkens und Handelns. Logik und Grammatik sind für ein gegenstandsgebundenes, wissenschaftliches Rechtsdenken unerlässliche Werkzeuge. Durch sie kann das Recht in seiner homogenen Einheit empirisch-rational erkannt, erfasst, verstanden und gedeutet werden.
Ein gegenstandsgerechtes, empirisch-rationales juristisches Denken über das Recht kann daher nur mit Hilfe der Mittel der Logik und der Grammatik gegen-standsgemäß erfolgen. Dem Recht, als einem real existierenden und so auch wahrnehmbaren Phänomen, entspricht daher auch ein empirischer rationaler Begriff der Rechtswissenschaft der vom menschlichen Verhalten seinen Ausgang nimmt.
 
 
Diesem Umstand sollte auch in einer Lehre vom Recht und von der Methode des juristischen Denkens Rechnung getragen werden. Damit sind für das Denken über das Recht und über die Methode der Rechtswissenschaft die zwillinghaften Kategorien von Raum und Zeit und die Kategorien der Kausalität für ein dem Gegenstand entsprechendes juristisches Denken zentrale Begriffe. Die Kausalität im Recht manifestiert sich dabei als Teleologie von mehreren menschlichen Verhaltensweisen, als Kausalität aus Freiheit gemäß den Bedingungen des Rechtes abstrakt und als Rechtsverwirklichung konkret, in der logischen Relation als Rechtsbedingung und Rechtsfolge.
 
 
Die Kausalität aus Freiheit, der Raum und die Zeit sind zwar voneinander verschiedene, begrifflich fassbare Kategorien, sie sind im Recht aber notwendigerweise miteinander verbunden. Das Recht existiert durch die Kausalität aus Freiheit im Raum und in der Zeit. Es existiert als ein Phänomen der kulturellen-sozialen Wirklichkeit. Es existiert als eine mehrschichtige sinn- und zweckhafte Einheit von Tatsache und Sinn. tritt Es sprachlich und begrifflich in Erscheinung. Es regelt die Kausalität menschlichen Verhaltens. Es regelt auch den Raum und die Zeit. Daher prägen auch diese drei Kategorien in Einheit das Recht, als ein in allen seinen Schichten empirisch erfahrbares und rational erfassbares, kulturell-soziales Phänomen besonderer Art.
 
Lehren vom Recht und vom Rechtsdenken tendieren zwangsläufig zu Verallgemeinerungen. Im Hinblick auf das Wesen des Rechtes und auf die Methode des Rechtsdenkens können sie nur relativ abstrakt dargeboten werden.
 
 
Das Abstrakte ist an und für sich eher formal und inhaltsarm. Es war mir daher ein besonderes Anliegen, meine Ausführungen zum Thema möglichst anschaulich und einfach darzubieten. Dabei erweist es sich als schwierig, zugleich das richtige Maß an begrifflicher Abstraktion und an gegenständlicher Anschaulichkeit zu finden. Einerseits sollte die Darstellung nicht bis zur Unerkennbarkeit des Gegenstandes verallgemeinert und keinesfalls theoretisch verfremdet werden. Andererseits sollte das Wesentliche und Grundsätzliche des Rechtes und des Rechtsdenkens aber auch durch reale Daten und Fakten veranschaulicht  werden.
 
 
Dabei gibt der Autor zu bedenken, dass eine allgemein verständliche und gegenstandsnahe Darstellung des Denkens über das sprachlich und begrifflich mehrschichtig in Erscheinung tretende Recht und einer entsprechenden Methode des Rechtsdenkens auf mehreren sprachlichen und begrifflichen Ebenen (Metaebenen) natürliche Grenzen hat. Diese liegen einerseits in der eingeschränkten Leistungsfähigkeit der Sprache und des begrifflichen Denkens an und für sich, andererseits in der Schwierigkeit, die verschiedenen Sprach- und Begriffsebenen des mehrschichtig als Faktum und Sinn in Erscheinung tretenden und zur Gänze von der Kausalität eines vielfältigen, sinn- und zweckhaften menschlichen Verhaltens in Raum und Zeit geprägten Rechtes voneinander zu unterscheiden und zugleich in einer dem Gegenstand entsprechenden Methode aufeinander abzustimmen und zu einer homogenen Einheit miteinander zu verbinden.
 
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