Im Rahmen der Verteidigungsmöglichkeiten des Anspruchsgegners nimmt seit dem römischen Recht die Einrede ieS (exceptio) eine Sonderstellung ein. Daneben kennt das österreichische Recht traditionell auch die Geltendmachung von herkömmlichen gerichtlichen Gestaltungsrechten (»Gestaltungsklagerechten«) im Wege der »Einrede«.
Mit der Gewährleistungsreform 2022 hat der Gesetzgeber die Notwendigkeit der gerichtlichen Geltendmachung von Preisminderung und Wandlung (nunmehr: Auflösung des Vertrages) beseitigt. Diese Änderung ist nicht nur für die aktive Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen von Bedeutung, sondern hat auch für die Rechtsverteidigung bedeutsame Konsequenzen. Im Jahr 2023 erging zudem die Entscheidung eines verstärkten Senats des OGH zur Verjährung der laesio-enormis-Einrede.
Die Neuauflage geht umfassend auf diese Entwicklungen ein und berücksichtigt auch die zwischenzeitlich erschienene Literatur.