Die richterliche Mäßigung nach § 1336 Abs 2 ABGB stellt indes ein besonderes Billigkeitskorrektiv übermäßiger Konventionalstrafen dar. Sie wird sowohl hinsichtlich ihrer historischen Entwicklung als auch ihrem Verhältnis zu anderen zivilrechtlichen Kontrollmechanismen dargestellt. Beleuchtet werden zudem Voraussetzungen, Handhabung und Wirkungen der richterlichen Rechtsgestaltung. Eine nähere Auseinandersetzung erfährt auch die Frage der Disponibilität des Mäßigungsrechts.
Schließlich werden vertragliche Verzugszinsen, die als Konventionalstrafe für den Zahlungsverzug zu qualifizieren sind, näher untersucht und hierbei Unterschiede zur und Gemeinsamkeiten mit der »klassischen« Konventionalstrafe erläutert. Dabei wird auch die umstrittene Frage behandelt, ob der Ersatz von Mahnspesen neben vertraglichen Verzugszinsen im Verbrauchergeschäft gem § 1336 Abs 3 S 2 ABGB einer im Einzelnen ausgehandelten Vereinbarung bedarf.
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