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Rechtszuweisung, Güterzuordnung und deren Schutz

Helmut Koziol

Rechtszuweisung, Güterzuordnung und deren Schutz

XIV, 314 Seiten
Hardcover, 15 x 23 cm
ISBN 978-3-7097-0367-0
Erscheinungsdatum: 19.04.2024
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Mit der Zuweisung von subjektiven Rechten an Sachen im weiten Sinn (Gütern) räumt die Rechtsordnung den einzelnen Rechtssubjekten Freiräume ein: Es steht ihnen zu, »mit der Substanz und den Nutzungen einer Sache nach Willkür zu schalten« (§ 354 ABGB). Jede Zuweisung eines Rechts an ein Rechtssubjekt bedarf notwendigerweise des Schutzes: Dürfte auch jeder andere als der Berechtigte die zugewiesenen Befugnisse für sich in Anspruch nehmen oder deren Ausübung stören, so wäre in Wahrheit keine Zuweisung gegeben. Die Zuweisung eines Freiraums an eine Person führt daher stets zur Einschränkung der Freiheit aller anderen. Eine sachgerechte Ordnung der gegensätzlichen Freiheiten erfordert eine umfassende Abwägung zwischen den gegenläufigen Interessen des Berechtigten einerseits und den Interessen aller anderen Rechtssubjekte sowie jenen der Gemeinschaft andererseits. Dem Berechtigten müssen zur Wahrung seiner Befugnisse Abwehr- und Durchsetzungsrechte eingeräumt werden. Der Schutz wäre jedoch unvollkommen, wenn dem Berechtigten stets dann, wenn die Abwehr nicht gelingt, keine Ansprüche mehr zustünden. In Fortwirkung seiner Rechte müssen ihm daher unter bestimmten Voraussetzungen Ausgleichsansprüche gewährt werden. Im vorliegenden Buch wird zunächst eingehend erörtert, welche Befugnisse den Berechtigten von der Rechtsordnung zugewiesen werden. Darauf aufbauend wird untersucht, welche Rechtsinstrumente in den unterschiedlichen Fällen der Zuweisungsverletzung von der Rechtsordnung vorgesehen werden oder werden sollten, um einen angemessenen Schutz zu gewährleisten.

 

 

 

 

o. Univ.-Prof. iR Dr. iur. Dr. h.c. Helmut Koziol

Honorary Research Fellow, Institute for European Tort Law, Honorary Professor of Private Law at the University of Graz, Member of the European Group on Tort Law, Retired law professor of the University of Vienna.

 

Er beschäftigt sich seit über 40 Jahren mit Fragen des Haftpflichtrechts.

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